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DSGVO erweitert Kennzeichnungspflicht bei Videoüberwachung an nichtöffentlichen Stellen
Fordern Sie Ihre kostenlosen Vorlagen bei DIVIS an!
Bordesholm, 3. Mai 2018
Inzwischen hat es sich herumgesprochen, am 25. Mai tritt die neue DSGVO in Kraft.
Neben vielen weiteren Neuerungen werden für Betriebe mit Videoüberwachung im Einsatz dann auch diverse zusätzliche Regelungen zur „Ausweispflicht“ wirksam. Verbindlich geregelt sind die neuen Informationspflichten für nichtöffentliche Stellen mit Videoüberwachung im Artikel 13 der DSGVO.
Wir möchten Sie hier über die Details informieren und Sie auf unsere kostenlosen Vorlagen aufmerksam machen.
Erweiterte Anforderungen an die Hinweispflicht ab Ende Mai
Die Informationspflicht selbst ist nicht neu und allgemein bekannt. Schon das aktuell gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält dazu verbindliche Vorschriften.
Allerdings werden die Anforderungen ab dem 25. Mai 2018 stark ansteigen. Die momentan üblichen Beschriftungen der Hinweisschilder auf eine Videoüberwachung reichen dann nicht mehr aus. Es kommt eine Reihe von Informationen hinzu. Diese müssen unmittelbar erkennbar und gut lesbar sein. Wir halten es im Rahmen unserer Sachwalterpflichten für erforderlich, unsere Kunden auf diese neuen gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen.
Außerdem halten wir für Sie entsprechend aktualisierte Vorlagen für Hinweisschilder bereit.
Die neue Verordnung verlangt neben der Ausschilderung zum Hinweis auf die Videoüberwachung im DIN A4-Format zwingend auch den Aushang eines Informationsblattes in Form eines Schildes im DIN A3-Format mit festgeschriebenen Inhalten.
Zu beiden Aushängen erhalten unsere Kunden auf Anfrage eine KOSTENLOSE Vorlage (erhältlich in drei Sprach-Versionen: Deutsch, Englisch, Französisch). Alternativ können diese als fertige Schilder kostenpflichtig direkt über uns erworben werden.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse an unseren kostenlosen Vorlagen für Hinweisschild und Infoblatt sowie bei Interesse an der kostenpflichtigen Schilderherstellung direkt an unseren Vertrieb.
Hintergrund der neuen Regelungen
Gemäß Artikel 12 Abs. 7 der DSGVO müssen die Pflichthinweise wie folgt gestaltet und dargestellt werden:
Die Informationen müssen einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung vermitteln. Dies muss in leicht wahrnehmbarer Form dargestellt sowie verständlich und klar nachvollziehbar formuliert sein.
Um diese Vorgabe auch bei den sehr umfangreichen Transparenzpflichten zu erfüllen, wird eine gestufte Informationserteilung empfohlen (s.a. Erwägungsgrund 58).
DAS BEDEUTET
Vor dem Betreten des betreffenden Bereichs muss ein Hinweisschild mit den wesentlichen Informationen deutlich sichtbar platziert sein.
Ein ausführliches Informationsblatt muss an anderer, gut zugänglicher Stelle ausgehängt sein oder bereitgehalten werden.
- Hinweis auf den Umstand der Beobachtung z.B. durch ein Piktogramm des Kamerasymbols
- Angabe der Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen
Angaben gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a, d.h. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters (dabei genügt die Angabe der Funktion, der Name ist nicht zwingend anzugeben)
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB)
Sofern ein bDSB bestellt, sind dessen Kontaktdaten anzugeben, Art. 13 Abs. 1 lit. b
- Angabe der Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung Art. 13 Abs. 1 lit. c
- Angabe des berechtigten Interesses
Sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f beruht, sind die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden gem. Art. 13 Abs. 1 lit. d anzugeben
- Dauer der Speicherung für die personenbezogenen Daten
oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, Art. 13 Abs. 2 lit. A
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen
Artikel 13 Absatz 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).
Quelle: Information_Transparenzpflichten_DSGVO.pdf |Informationsblatt der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen | Hannover
INFORMATIONSBLATT
Artikel 13 Abs. 1 lit. e und f sowie Abs. 2 lit. b bis f der DSGVO informieren darüber, welche Inhalte das ausführliche Informationsblatt enthalten muss. Die Behörde empfiehlt zur optimalen Lesbarkeit ein Mindestformat von DIN A3.
Das Blatt soll betroffenen Personen Angaben hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten und weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Dies beinhaltet Informationen zum Recht der betroffenen Person auf:
- Auskunft
- Widerspruch
- Löschung
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Quelle: Information_Transparenzpflichten_DSGVO.pdf |Informationsblatt der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen | Hannover
Handlungsbedarf? Ja!
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen stellt klar, dass eine intransparente Videoüberwachung nicht im Einklang mit der DSGVO (Artikel 5 und 13 DSGVO) steht und daher durch die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängt und die Abstellung des Mangels verlangt werden kann. Ein für jedes Unternehmen interessanter Aspekt an der DSGVO sind dabei die bewusst sehr hoch angesetzten Bestimmungen zu Bußgeldern.
Abschließend ein Hinweis
Wir empfehlen dringend, dass Sie das mit Ihnen besprochene Videokonzept und die damit verbundene Ausweisungspflicht sowie unsere Vorlagen für Videohinweisschilder durch Ihren Datenschutzbeauftragten bzw. spezialisierten Juristen überprüfen lassen. In Anbetracht der komplexen Rechtslage können wir nicht dafür einstehen, dass die von Ihnen betriebene Anlage und die Verarbeitung der erhobenen Daten allen Anforderungen des neuen Datenschutzrechtes entspricht. Eine eigene rechtliche Beratung ist uns durch die Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes verwehrt und gehört auch nicht zu unserem Leistungssoll.